Mit Morbus Crohn und Colitis ulcerosa im Job: Mach Dich schlau!

Die CED kann eine Herausforderung sein – auch im Beruf. Egal ob im Arbeitsleben, in der Ausbildung, auf der Suche nach Deinem Traumjob: Lass die CED nicht Deine Ziele durchkreuzen. Informiere Dich auch über Deine Rechte – nicht nur im Beruf.

Ulla Hartmann

Ulla Hartmann
Rechtsanwältin in eigener Anwaltskanzlei in Wiesbaden, unterstützt uns inhaltlich bei diesem Thema.

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Mit Morbus Crohn und Colitis ulcerosa im Job:
Mach Dich schlau!

Die CED kann eine Herausforderung sein – auch im Beruf.
Egal ob im Arbeitsleben, in der Ausbildung, auf der
Suche nach Deinem Traumjob: Lass die CED nicht Deine
Ziele durchkreuzen. Informiere Dich auch über Deine
Rechte – nicht nur im Beruf.
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Thema
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Schwerbehinderung durch Morbus Crohn und Colitis ulcerosa


Nachteilsausgleich - was steckt dahinter?

Schwerbehinderung – der Begriff ist leider unglücklich gewählt. Dahinter verbirgt sich jedoch die Möglichkeit, auf unterschiedliche Weise einen Ausgleich für die Einschränkungen zu erhalten, die Du womöglich durch Deine CED erfährst. Das ist gesetzlich geregelt und kein besonderer Vorteil, sondern eine faire Sache. Auch im Berufsleben kann ein Schwerbehindertenstatus Nachteile ausgleichen.

Maßeinheit: Grad der Behinderung

Abhängig vom Ausmaß der Einschränkungen, die eine Erkrankung mit sich bringt, wird der Grad der Behinderung (GdB) bestimmt. Im Sinne des Gesetzes liegt eine Schwerbehinderung vor, wenn ein GdB von mindestens 50 festgestellt wurde. Sie ist wiederum Voraussetzung für unterschiedliche im Sozialrecht vorgesehene Nachteilsausgleiche. Den Antrag auf Feststellung des GdB stellst Du beim Versorgungsamt. Auch wenn das Versorgungsamt individuell entscheidet, geben ihm die sogenannten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“, die es für unterschiedliche Krankheiten gibt, bei der Beurteilung des GdB eine Orientierung. Achte darauf, dass Deinem Antrag auf Feststellung des GdB möglichst alle aktuellen und vollständigen Gutachten sowie Arztberichte beigefügt sind. Auch eine detaillierte persönliche Schilderung der Einschränkungen, die Du durch die CED hast, ist wichtig. Vielleicht legst Du auch einen exemplarischen Tagesablauf dazu. Er verdeutlicht sehr gut, mit welchen besonderen Belastungen Du durch die CED im Alltag konfrontiert bist.

Versorgungsmedizinische Grundsätze für Morbus Crohn und Colitis ulcerosa

GdB 10–20

CED mit geringer Auswirkung (geringe Beschwerden, keine oder geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands, selten Durchfälle)

GdB 30–40

CED mit mittelschwerer Auswirkung (häufig wiederkehrende oder länger anhaltende Beschwerden, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands, häufige Durchfälle)

GdB 50–60

CED mit schwerer Auswirkung (anhaltende oder häufig wiederkehrende erhebliche Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands; häufige tägliche, auch nächtliche Durchfälle)

GdB 70–80

CED mit schwerster Auswirkung (häufig wiederkehrende oder anhaltende schwere Beschwerden, schwere Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands, ausgeprägte Blutarmut)


Schwerbehindertenausweis bei Morbus Crohn und Colitis ulcerosa

Als Antwort auf den Antrag auf Feststellung des GdB bekommst Du einen Feststellungsbescheid. So erfährst Du, wie das Versorgungsamt entschieden hat. Der Bescheid ist der Nachweis für eine Behinderung und ist in der Regel unbefristet gültig. Innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Zustellung des Bescheids kannst Du gegen den Bescheid Widerspruch erheben, wenn Du meinst, das Ergebnis ist nicht gerechtfertigt. Für die Vorbereitung eines Widerspruchs hast Du die Möglichkeit, Einsicht in Deine Akten beim Versorgungsamt zu bekommen, so kannst Du sehen, ob etwas fehlt oder nicht berücksichtigt wurde. Ein Schwerbehindertenausweis kann auf Grundlage des Bescheids ab einem GdB von mindestens 50 ausgestellt werden. Diesen musst Du gesondert beantragen, er wird also nicht automatisch ausgestellt. Der Feststellungsbescheid beinhaltet sehr genaue Angaben zum Gesundheitszustand, die nicht jeden etwas angehen. Aus dem Schwerbehindertenausweis lassen sich hingegen nur der GdB und weitere Informationen ableiten, die für einen Nachteilsausgleich wichtig sind. Er eignet sich daher für die Beantragung von Leistungen.
Der Ausweis wird längstens für fünf Jahre ausgestellt. Er kann ohne besondere Formalitäten zweimal verlängert werden – wieder jeweils um fünf Jahre. Danach muss ein neuer Ausweis beantragt werden. Neue Gutachten oder Infos sind für eine Verlängerung oder Neuausstellung meist nicht notwendig, da der Feststellungsbescheid, der eigentliche Nachweis der Schwerbehinderung, seine Gültigkeit behält.
Wenn sich die Einschränkungen durch Deine CED verschlechtern, kannst Du einen Änderungsantrag stellen. In diesem Fall wird Dein GdB neu festgestellt. Aber Vorsicht: Es kann auch sein, dass die Behörde ihn nicht herauf-, sondern heruntersetzt! Dann solltest Du erst recht die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen den Bescheid prüfen!

Einige besondere Rechte von Arbeitnehmern mit Schwerbehinderung

  • erweiterter Kündigungsschutz – eine Kündigung kann nur erfolgen, wenn das zuständige Integrationsamt zustimmt
  • Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche
  • Reduzierung der Wochenarbeitszeit – Möglichkeit der Teilzeitarbeit aus behinderungsbedingten Gründen
  • Freistellung von Mehrarbeit – es müssen keine Überstunden geleistet werden, wenn dies nicht möglich oder gewollt ist
  • Ausbildungsgeld – finanzielle Unterstützung für (jugendliche) behinderte Menschen während einer Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
  • Teilnahmekosten – z. B. Übernahme von Kosten, die durch Schulungen und Weiterbildungen entstehen, sowie Prüfungsgebühren, Lehrmittel und Reisekosten; über die Übernahme wird individuell entschieden
  • ergänzende Leistungen zur Reha – z. B. Reha-Sport, Funktionstraining, Informationsveranstaltungen, Schulungen
  • Steuerfreibeträge ab einem festgestellten GdB von 25
  • finanzielle Unterstützung, wenn eine spezielle Ausstattung des Arbeitsplatzes/technische Arbeitshilfe benötigt wird oder zum Erreichen des Arbeitsplatzes

Gleichstellung statt Schwerbehinderung

Wenn Dein GdB kleiner als 50, aber mindestens 30 ist, kann in bestimmten Fällen eine „Gleichstellung“ mit Schwerbehinderten erfolgen. Dann können ähnliche Regelungen für Dich gelten, wie beim Vorliegen einer Schwerbehinderung ab einem GdB von 50.

Was ist Voraussetzung?

Gesetzlich ist eine Gleichstellung vorgesehen, „wenn jemand infolge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten kann“. Im Klartext heißt das: Durch die Einschränkungen, die eine Krankheit mit sich bringt, entstehen Wettbewerbsnachteile bei der Arbeitsplatzsuche oder in einem bestehenden Arbeitsverhältnis (vor allem, wenn bei einem bestehenden Arbeitsplatz eine Kündigung droht). Für eine Gleichstellung muss ein Antrag bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Mit der Gleichstellung erlangst Du grundsätzlich den gleichen „Status“ wie schwerbehinderte Menschen.

Status Gleichstellung

  • Es gilt der besondere Kündigungsschutz und es können Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung in Anspruch genommen werden.
  • Der Arbeitgeber kann Lohnkostenzuschüsse erhalten, und gleichgestellte Arbeitnehmer werden bei der Schwerbehindertenquote eingerechnet. So wird beim Arbeitgeber ein Anreiz für die Beschäftigung geschaffen.
  • Folgende Nachteilsausgleiche können gleichgestellte Menschen aber nicht in Anspruch nehmen: den Anspruch auf Zusatzurlaub, eine unentgeltliche Beförderung und vorgezogene Altersrente.

Gleichstellung in der Ausbildung?

Für die Gleichstellung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen während der Berufsausbildung gibt es eine besondere Regelung. Die Gleichstellung kann auch bei einem GdB von weniger als 30 erfolgen oder ohne Feststellung einer Behinderung. Eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit reicht als Nachweis aus. Dein Ausbildungsbetrieb kann dann vom Integrationsamt Zuschüsse erhalten. Weitere Nachteilsausgleiche bekommst Du jedoch nicht. Ziel ist es also auch hier, einen Anreiz für den Arbeitgeber zu schaffen und so die Einstellung zu fördern.

Tipp für Dich 

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CED im Job: Muss ich Auskunft geben?

Ob Deine Erkrankung oder eine Schwerbehinderung dem Arbeitgeber mitgeteilt werden muss, ist rechtlich nicht eindeutig geklärt. Im Bewerbungsgespräch musst Du keine Auskunft über das Vorliegen Deiner Erkrankung oder einer (Schwer-)Behinderung geben – es sei denn, durch Deine Einschränkungen kannst Du den Job nicht richtig ausüben. In einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis musst Du die Schwerbehinderung mitteilen, wenn Du danach gefragt wirst – etwa im Personalfragebogen. Überlege Dir, welche Vor- und Nachteile ein offener Umgang mit CED am Arbeitsplatz hat.
 
CED im Job: Muss ich Auskunft geben?
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Erstellt am: 15.09.2014
Zuletzt geändert am: 29.05.2017
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